Durch die rechtzeitige Testamentserrichtung können Eheleute und nichteheliche Paare oftmals viel Geld sparen. Soweit Eheleute oder nichteheliche Paare Verfügungen von Todes wegen treffen, kann hierdurch ausgeschlossen werden, dass Verwandte oder der Staat erben. Insbesondere kinderlose Eheleute und nichteheliche Paare sollten ein Testament errichten, um nicht nach dem Tod des Partners erheblichen Forderungen Dritter ausgesetzt zu sein. Auch Paare mit Kindern sollten aus erbschaftssteuerlichen Gründen die Errichtung eines Testaments in Erwägung ziehen.

Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament errichten. In jedem Fall muss ein handschriftliches Testament vom Testierenden vollständig, eigenhändig, handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Der Testierende soll Ort und Datum der Errichtung angeben. Bei einem gemeinschaftlichen Testament muss das gemeinschaftliche Testament von einem Ehegatten geschrieben und unterschrieben werden und vom anderen Ehegatten ebenfalls unterschrieben werden. Ein derartiges Testament sollte durch einen Fachanwalt für Erbrecht überprüft und beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Dies stellt sicher, dass nach dem Tode des Verfügenden das Testament sicher eröffnet wird und der Wille des Erblassers oder der Erblasserin, soweit rechtlich möglich, erfüllt wird. Gegebenenfalls sind Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen und diesbezüglich rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen.

Nichteheliche Paare können kein gemeinschaftliches Testament errichten soweit keine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht. Hier sollte jeder für sich ein eigenhändiges, handgeschriebenes und zu unterschreibendes Testament errichten um zu vermeiden, dass im Falle seines Todes, gegen seinen Willen, seine Verwandten oder der Staat erben.

Beispielsweise kann es passieren, dass, wenn kinderlose Ehegatten keine Verfügung von Todes wegen errichten, der überlebende Ehegatte an Verwandte des erstversterbenden Ehegatten erhebliche Zahlungen leisten muss. Ist beispielsweise erhebliches Vermögen wie Haus, Wohnung und sonstiges Vermögen vorhanden, so kann es passieren, dass der überlebende Ehegatte an Verwandte des verstorbenen Ehegatten Beträge über 100.000,00 € bei der Erbauseinandersetzung zahlen muss, nur weil die Ehegatten es versäumt haben, rechtzeitig ein gemeinschaftliches Ehegattentestament oder ein einfaches Testament zu errichten. Bei nichtehelichen oder nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften erbt der Überlebende vom Verstorbenen überhaupt nichts, soweit der Verstorbene nicht rechtzeitig eine Verfügung von Todes wegen getroffen hat.

Kinderlose Eheleute und kinderlose Lebensgemeinschaften sollten daher in jedem Fall rechtzeitig eine Verfügung von Todes wegen errichten, um erhebliche finanzielle Belastungen nach dem Tod des Erstversterbenden zu vermeiden. Auch Eheleute mit Kindern und nichteheliche Paare mit Kindern sollten aufgrund erbschaftssteuerlicher Erwägungen rechtzeitig Verfügungen von Todes wegen in Betracht ziehen. Die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht mit anschließender Testamentserrichtung, Überprüfung und Hinterlegung beim Nachlassgericht kann erhebliche finanzielle Belastungen nach dem Tod des Erstversterbenden vermeiden helfen.

Klaus Jakob Schmid