Bei einem Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Erben ein. Danach sollen das Kind oder die Kinder oder andere Personen erben. Dies führt jedoch zu einer Anhäufung von Vermögen beim zunächst überlebenden Ehegatten, was sich bei dessen Tod steuerlich negativ auswirken kann, da dann Steuerfreigrenzen überschritten werden können.
Statt eines Berliner Testaments sollte daher überlegt werden, ob im konkreten Fall die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft eine Möglichkeit ist, Steuern zu sparen oder ob durch die Anordnung eines Vermächtnisses oder Supervermächtnisses beim Tod des Erstversterbenden bereits etwas an das Kind oder die Kinder oder Dritte herauszugeben ist, damit beim Tod des Letztversterbenden weniger oder keine Steuer anfällt.
Durch ein Berliner Testament könnte ein Kind sich berufen fühlen, seinen Pflichtteil zu fordern, da es zunächst nicht Erbe werden und somit zunächst leer ausgehen würde. Das Kind könnte dann nach dem Zweitversterbenden sogar nochmals seinen Pflichtteil fordern, was zu höheren Forderungen des Kindes gegen den oder die Erben führen würde, als beim Tod des Erstversterbenden.
Die rechtzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht kann rechtliche Probleme vermeiden und Steuern sparen helfen.
Klaus Jakob Schmid