Kinderlose Ehepaare beerben sich ohne Testament nicht vollständig. Das heißt der überlebende Ehepartner muss sich das Erbe des Verstorbenen mit dessen Verwandten in einer Erbengemeinschaft teilen. Erbengemeinschaften sind oft kaum handlungsfähig und oft
langwierig und schwierig auseinanderzusetzen. Ein Testament kann dies verhindern.
Nichtverheiratete Lebensgefährten erben ohne Testament überhaupt nichts, auch nicht, wenn sie gemeinsam eine Immobilie erworben oder gebaut haben oder zusammen Kinder haben. Ein Testament kann dies ändern und dem Überlebenden zum Beispiel ein Wohnrecht oder
Nießbrauchrecht an der Immobilie einräumen oder Bankguthaben und Hausrat zuwenden, was sonst an Verwandte herauszugeben wäre.
Ohne Testament kann die gesetzliche Erbfolge erbschaftsteuerlich nachteilige Folgen für Kinder oder Enkel haben. Der überlebende Ehegatte würde durch den Tod des Erstversterbenden teilweise Vermögen anhäufen, was nach dessen Tod dann oftmals zu versteuern ist und was oft nicht oder nicht in der Höhe hätte versteuert werden müssen, wenn es durch Testament direkt den Kindern oder Enkeln zugewandt worden wäre.
Durch ein Testament kann der Wille des Erblassers genau verwirklicht werden. Dieser stimmt in den seltensten Fällen mit der gesetzlichen Erbfolge vollständig überein. Die gesetzliche Erbfolge gilt mit einem wirksamen Testament nicht. Ein Testament kann sowohl frei
bestimmen, wer als Erbe zunächst alles in Besitz nehmen soll als auch welche einzelnen Gegenstände dann ggf. als Vermächtnis an welche Personen herauszugeben sind.
Die Beratung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht kann unangenehme Folgen nach dem Tod vermeiden helfen.
Klaus Jakob Schmid