Grundstücke können zu Lebzeiten nur durch einen Notarvertrag übertragen werden. Dies löst erhebliche Kosten aus.

Hingegen geht durch den Tod das gesamte Vermögen eines Menschen und damit auch dessen Grundstücke auf einen oder mehrere Erben von selbst über, so dass nur die Erbfolge rechtzeitig und wirksam geregelt werden muss, um den neuen Grundstückseigentümer zu bestimmen. Dieser wird mit dem Tod des Erblassers dann automatisch neuer Grundstückseigentümer.

Mit einem wirksamen, eigenhändig handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen Testament kann man daher bestimmen, wer Erbe und damit neuer Grundstückseigentümer werden soll. Ein Notar ist dafür nicht notwendig.

Wenn ein Grundstück zu vererben ist, sollte meist derjenige als Erbe eingesetzt werden, der das Grundstück erhalten soll. Derjenige, der etwas anderes als ein Grundstück erhalten soll, kann hingegen mit einem Vermächtnis bedacht werden.

Mit dem Tod des Erblassers wird der Erbe sofort Grundstückseigentümer und muss dann nur noch dem Vermächtnisnehmer das Vermächtnis herausgeben.

Insbesondere Ehegatten sollten überlegen, ob eine gegenseitige testamentarische Erbeinsetzung Sinn macht oder ob nicht jeder sofort die Kinder als Erben einsetzen sollte mit einem Nießbrauchsvermächtnis für den überlebenden Ehegatten bezüglich Immobilien, da auf diese Weise mehrere aufeinanderfolgende Grundstücksübertragungen vermieden und Steuern gespart werden können. Das Eigentum der Immobilien ist bei sofortiger Erbeinsetzung der Kinder dann zwar schon an diese übertragen. Durch den Nießbrauch kann der überlebende Ehegatte die Immobilien jedoch wie bisher nutzen oder vermieten, so dass durch den Nießbrauch meist keine spürbare Veränderung eintritt.

Die rechtzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht kann unnötige Konflikte und unnötige Steuern vermeiden helfen.

Klaus Jakob Schmid
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht