Das deutsche Erbrecht verlangt bei einem Testament oder Erbvertrag zunächst eine Entscheidung wer Erbe, also Universalvermögensnachfolger werden soll. Dieser muss dann ggf. in einem Testament bestimmte Vermächtnisse erfüllen.

Als Erbe sollte in einem Testament vorzugsweise derjenige bezeichnet werden, auf den Immobilien, also Wohnung, Haus oder Grundstücke übergehen sollen, wenn Immobilien den Schwerpunkt des zu vererbenden Vermögens darstellen, da dann der Eigentumsübergang durch den Tod automatisch erfolgt und keine notarielle Beurkundung mehr nötig ist.

Alle anderen Begünstigten sollten in einem Testament oder Erbvertrag nur als Vermächtnisnehmer bezeichnet werden. Diese können dann ggf. ein Nießbrauchrecht oder Wohnrecht an bestimmten Immobilien erhalten oder bestimmte Gegenstände oder Zahlungen vom Erben fordern.
Einem Erben gehört nach dem Tod des Erblassers zunächst einmal alles. Im Testament angeordnete Vermächtnisse müssen dann jedoch auf Verlangen des Vermächtnisnehmers innerhalb bestimmter Fristen erfüllt werden.

Die klare Trennung der Begrifflichkeiten „Erbe“ und „Vermächtnis“ in einem Testament hilft der Nachwelt klar zu unterscheiden, wer als Erbe das Wesentliche sofort mit dem Tod des Erblassers erhält und wer als Vermächtnisnehmer nur bestimmte Rechte, Gegenstände oder Zahlungen vom Erben binnen bestimmter Fristen herausverlangen können soll.

Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, sollten die Begriffe „Erbe“ und „Vermächtnis“ daher eindeutig unterschieden und nicht verwechselt werden.
Die rechtzeitige Beratung durch eine Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht kann helfen, Immobilien durch Testament direkt dem Erben zu übertragen, Wohnrechte oder Nießbrauchrechte als Vermächtnisse exakt zu bestimmen und kostenintensive Streitigkeiten zwischen Erben, Vermächtnisnehmern oder Erbengemeinschaften zu vermeiden.