Ohne Verfügung von Todes wegen gilt die gesetzliche Erbfolge auch für Immobilien, d.h. Ehepartner, Kinder, ohne Kinder auch Eltern, erben zu bestimmten Anteilen oder alleine.
Durch einfaches Testament, gemeinsames Ehegattentestament oder Erbvertrag lässt sich statt der gesetzlichen Erbfolge bestimmen, wer Erbe oder Miterbe von Immobilien wird. Eine weitere Möglichkeit ist die Schenkung unter Lebenden mit oder ohne Nießbrauchvorbehalt oder Wohnrecht.
Vor- und Nachteile von gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge sollten rechtzeitig geklärt und ggf. durch Verfügung von Todes wegen ergänzt, verändert oder aufgehoben werden. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann entsprechend den jeweiligen Zielen wie Aufrechterhaltung von Verfügungsmöglichkeiten, Veräußerungsmöglichkeiten oder Steuerersparnis beraten und die richtigen Schritte vorschlagen, einleiten oder abschließen. Nach dem Tod des ersten Ehegatten ist dies oft schon deutlich schwieriger und in bestimmten Fällen kaum mehr möglich, zum Beispiel wenn durch die bereits erfolgte gesetzliche Erbfolge Immobilien schon mehreren Personen gehören oder ein nicht mehr gewünschtes Testament bereits Bindungswirkungen entfaltet.
Die rechtzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht hilft, Schwierigkeiten nach dem Tod des ersten Ehegatten oder einer verwandten oder nahestehenden Person rechtzeitig zu erkennen und den Erbfall rechtzeitig entsprechend den individuellen Wünschen und Prioritäten zu regeln.
Klaus Jakob Schmid