Fragen zu Besonderheiten des Erbrechts
Frage: Können Tiere Erben werden?
Antwort: An Tiere kann man nicht direkt vererben. Man kann jedoch eine natürliche oder juristische Person, beispielsweise einen konkret zu bezeichnenden Tierschutzverein, testamentarisch als Erben einsetzen und Auflagen anordnen, wie das Tier zu behandeln ist. Der eingesetzte Erbe oder die eingesetzte Erbin hat sich dann um das Tier entsprechend den angeordneten Auflagen zu kümmern. Auch kann ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden, der die Erfüllung der Auflagen überwachen soll.
Frage: Kann man vom Erbe zurücktreten?
Antwort: Vor Annahme einer Erbschaft sollte man gründlich prüfen wie hoch das Vermögen und die Schulden der Erbschaft sind. Sind die Schulden zu hoch, sollte man unverzüglich die Erbschaft beim Nachlassgericht ausschlagen. Nur wenn man bereit ist, alles zu übernehmen, sollte man die Erbschaft annehmen. Stellt man trotz aller Sorgfalt erst später fest, dass die Schulden höher sind als gedacht, kann man versuchen, die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anzufechten.
Frage: Kann die Mutter einen Pfleger als Erben einsetzen?
Antwort: Zu klären wäre zunächst, ob die Mutter bereits betreuungsbedürftig ist und ob sie noch testierfähig ist. Die Mutter könnte zum Beispiel zwar betreuungsbedürftig aber noch testierfähig sein. Solange die Mutter nicht betreuungsbedürftig ist, kann sie, wenn sie nicht verheiratet ist, grundsätzlich mit ihrem Vermögen machen, was sie will, also beispielsweise Immobilien an Sie oder einen Dritten übertragen, beispielsweise unter Nießbrauchvorbehalt. Das heißt, dass Ihre Mutter die Immobilie zwar noch bewohnen oder vermieten kann, aber die Immobilie bereits jemand anderen gehört. Der Nießbrauchvorbehalt erlischt mit dem Tod der Mutter. Ist die Mutter zumindest noch testierfähig, kann sie ein Testament machen und als Erben einsetzen, wen sie will. Setzt sie ihren Pfleger ein, könnte eine derartige Verfügung unwirksam sein, insbesondere, wenn es sich bei dem Begünstigten um den für die Mutter zuständigen Pfleger in einem Heim handelt. Ein direkter oder indirekter Verstoß gegen das Heimgesetz oder zumindest gegen die guten Sitten und damit die Nichtigkeit der Verfügung wäre dann möglich. Die Enterbung eines Kindes könnte dann vollständig unwirksam sein, das Kind damit Erbe werden und der Pfleger damit nichts erhalten. Gewährte Leistungen könnten ggf. zurückverlangt werden. In jedem Fall könnte ein Pflichtteil oder Zusatzpflichtteil gefordert werden oder ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden, wenn ein Kind ganz oder teilweise enterbt wurde. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht ist in jedem Fall zu empfehlen.