Wer kann ein Testament machen und was kann man dabei falsch machen?

Jeder, der testierfähig ist, kann ein Testament machen. Das sind grundsätzlich alle Menschen ab 16 Jahren, außer es ist medizinisch erwiesen, dass sie wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage  sind, die Bedeutung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Falsch gemacht werden kann dabei viel. Ein Testament muss vom Testierenden vollständig eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Ein Testament mit Computer oder Schreibmaschine ist ungültig, auch wenn es unterschrieben wurde. Bei unter 18 Jährigen oder Menschen die nicht lesen können, kann nur eine notarielle Beurkundung erfolgen.

Bei einem gemeinsamen Ehegattentestament reicht es, dass ein Ehegatte das Testament eigenhändig handschriftlich schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte das Testament ebenfalls unterschreibt. Fehlt eine Unterschrift, gilt das Testament nicht für den, der nicht unterschrieben hat.

Falsch gemacht wird oft auch, dass nicht klar im Testament unterschieden wird, wer Erbe, also Gesamtrechtsnachfolger werden soll und wer als Vermächtnisnehmer nur einzelne Gegenstände vom Erben als Vermächtnis herausverlangen können soll. Ein Erbe oder Miterbe ist erst einmal für alles verantwortlich. Ein Vermächtnisnehmer hingegen wendet sich an den oder die Erben, um den vermachten Gegenstand zu erhalten und hat sonst nicht zwingend etwas mit dem restlichen Nachlass zu tun. Wenn der Anteil des „Vermachten“ am Gesamtnachlass sehr groß ist, könnte dies als Erbschaft interpretiert werden, also nicht als Vermächtnis.

Unklare Testamente geben häufig zu Erbstreitigkeiten Anlass, d.h., dass der Erblasser etwas schreibt, das nach seiner Meinung klar und eindeutig ist, objektiv oder juristisch aber auf verschiedene Arten verstanden werden kann. Die möglichen Erben oder Vermächtnisnehmer streiten sich dann über verschiedene Auslegungsmöglichkeiten des vom Erblasser geschriebenen Testaments und damit um Grundstücke, Wertpapiere, Firmenanteile etc. und dies oft über Jahre und mehrere Instanzen.

Ein Testament sollte daher nur unter Hinzuziehung eines Fachanwalts für Erbrecht errichtet werden um Streitigkeiten zu vermeiden. In jedem Fall sollte ein Testament einem Fachanwalt für Erbrecht gezeigt werden, um grobe Missverständnisse und Fehler sofort zu klären.

Wo bewahrt man ein Testament auf?

Am besten wird ein Testament beim Nachlassgericht des Wohnsitzes hinterlegt, da damit sichergestellt ist, dass es bei Tod des Testierenden eröffnet wird. Das Gericht überprüft jedoch das Testament bei der Hinterlegung nicht, nimmt auch unwirksame und missverständliche  Testamente entgegen und berät nicht. Die Beratung ist Aufgabe eines Rechtsanwalts und Fachanwalts für Erbrecht. Ein Testament sollte daher unter Hinzuziehung eines Fachanwalts für Erbrecht errichtet, einem Fachanwalt für Erbrecht gezeigt und zur Hinterlegung beim Nachlassgericht einem Fachanwalt für Erbrecht übergeben werden. Kurze Zeit später erhält der Testierende dann einen Hinterlegungsschein mit dem das Testament wieder vom Nachlassgericht geholt werden kann, falls noch etwas geändert oder ein neues Testament errichtet werden soll.