Auch nach den Gesetzesänderungen im Bereich des Erbrechts stehen Kindern, Ehegatten und Eltern des Erblassers oder der Erblasserin soweit der Erblasser oder die Erblasserin keine Kinder hat, Pflichtteilsrechte und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu. Hier sollte gegebenenfalls rechtzeitig Vorsorge getroffen werden. Zwar können durch Verfügungen von Todeswegen Erbschaften von Kindern, Ehegatten oder Eltern verhindert werden, nicht jedoch Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Hier können aber durch rechtzeitige Maßnahmen und Verfügungen unter Lebenden Pflichtteilsrechte und Pflichtteilsergänzungsansprüche geschmälert oder zunichte gemacht werden.

Oftmals wird durch Schenkungen versucht, Pflichtteilsrechte und auf 10 Jahre bezogene Pflichtteilsergänzungsansprüche auszuhebeln oder zu schmälern. Der Gesetzgeber hat jedoch die Möglichkeiten zum Teil eingeschränkt. Beispielsweise beginnt nach dem Gesetz die Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Schenkungen an den Ehegatten nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen. Bei Schenkungen an Kinder empfiehlt sich oftmals eine Anrechnung der Schenkung auf etwaige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche oder einen generellen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, wobei derartige Vereinbarungen zum Teil nichtig sind, insbesondere wenn sie nicht in der richtigen Form vereinbart werden.

Im Hinblick auf die zwischen Eltern und Kinder generell bestehenden Unterhaltspflichten und das sich zum Teil verändernde Verhältnis zwischen Eltern und Kindern nach Schenkungen werden Schenkungen oftmals später bereut oder als verfrüht angesehen, insbesondere wenn Altenheimkosten oder Pflegekosten zu tragen sind.

Durch rechtzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht können geeignete Maßnahmen und Verfügungen getroffen werden um Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche von Eltern, Ehegatten oder Kindern zu vermeiden.

Klaus Jakob Schmid