Gibt es ein wirksames Testament, gilt dieses und nicht die gesetzliche Erbfolge. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben Kinder gemeinsam. Wenn ein Ehegatte vorhanden ist, dann erben Ehegatte und Kinder gemeinsam. Sind keine Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte zusammen mit Verwandten. Ohne Ehegatte und ohne Kinder erben allein die Verwandten oder der Staat. Ohne Testament entsteht daher meist eine Erbengemeinschaft. Die gesetzliche Erbfolge ist daher oft nicht gewollt und kann durch ein wirksames Testament ersetzt werden.

Was sind die Anforderungen an ein wirksames Testament?

Ein Testament muss zu seiner Wirksamkeit vollständig eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden, möglichst mit Ort und Datum. Bei Ehegatten reicht es aus, dass ein Ehegatte das gemeinsame Ehegattentestament vollständig eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte das Testament ebenfalls unterschreibt.

Im Testament sollten zunächst einmal bisherige Verfügungen von Todeswegen vorsorglich widerrufen werden. Dann sollte klargestellt werden, dass unabhängig vom letzten Wohnsitz und unabhängig vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt deutsches Recht gelten soll.

Dann sollte ein Universalrechtsnachfolger, also ein Erbe, bestimmt und als Erbe im Testament bezeichnet werden. Andere Personen sollten als Vermächtnisnehmer bezeichnet werden, wenn sie lediglich einen oder wenige Gegenstände vom Erben herausverlangen können, aber selbst nicht Erbe werden sollen, da Erben, auch wenn sie nur einen kleinen Teil erben, zunächst einmal bei allem mitbestimmen können.

Die Verwechslung der Begriffe Erbe und Vermächtnis führt oft zu erheblichen und langwierigen Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn Weiteres, wie Nießbrauch oder Wohnrecht für jemand im Testament angeordnet wird, aber nicht klargestellt wird, wer Eigentümer des jeweiligen Objekts werden soll und ob dieser Erbe oder Vermächtnisnehmer werden soll.

Derartige Unklarheiten und daraus folgende Streitigkeiten lassen sich vermeiden, wenn das Testament von einem Fachanwalt für Erbrecht entworfen oder überprüft wird, bevor es in amtliche Verwahrung gegeben wird.

Klaus Jakob Schmid