Der Bundesgesetzgeber hat eine gesetzliche Erbfolge normiert, welche im Todesfall oft erhebliche Steuern auslöst. Die gesetzliche Erbfolge gilt jedoch nur, falls der Erblasser keine wirksame Verfügung von Todes wegen errichtet hat, was zulässig und oft sinnvoll ist.

Durch Einzeltestament oder gemeinsames Ehegattentestament können beispielsweise steuerlich günstigere Konstellationen geschaffen werden, welche weniger oder keine Steuer auslösen. So können in einem Testament sofort Kinder und Enkelkinder als Erben eingesetzt werden unter Nießbrauchvorbehalt für den überlebenden Ehegatten, so dass der überlebende Ehegatte über den Nachlass weitgehend verfügen kann, jedoch steuerlich bereits die Kinder und Enkelkinder Eigentümer sind. Auf diese Weise geht nicht die gleiche Erbmasse kurz hintereinander mehrmals über. Steuern oder mehrfach Steuern können daher ganz oder weitgehend vermieden werden. Auch wäre denkbar Kinder und Enkelkinder als Erben einzusetzen sowie statt eines Nießbrauchs den überlebenden Ehegatten als Testamentsvollstrecker auf Lebenszeit zu bestimmen und mit bestimmten Vermächtnissen auszustatten. Wenn ein Ehegatte gesetzlich weitgehend oder durch Berliner Testament vollständig erbt, häuft dieser meist erhebliches Vermögen an. Dies löst bei seinem Tod oftmals Steuer aus, was bei einer direkten Einsetzung der Kinder und Enkelkinder beim Tod des erstversterbenden Ehegatten hätte vermieden werden können. Auch die Anordnung von Vorerbschaft und Nacherbschaft kann helfen Steuern zu sparen. Weiter kann zu Lebzeiten bereits Vermögen unter Nießbrauchvorbehalt oder mit Rückübertragungsrecht bei Scheidung oder Tod an Kinder und Enkelkinder übergeben werden, so dass keine oder kaum Einschränkungen spürbar sind, steuerlich jedoch im Sinne des Familienvermögens weit vorgesorgt und gespart wurde.

Die rechtzeitige Beratung durch eine Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht kann nachteilige Auswirkungen vermeiden helfen.

Klaus Jakob Schmid