Jeder, der Vermögen hat, sollte sich rechtzeitig Gedanken über seine Vermögensnachfolge machen.

Grundstücke, Häuser, Wohnungen, Unternehmen, Wertpapiere, Wertgegenstände oder Geld sollten durch ein wirksames Testament einem oder mehreren Personen vererbt oder durch Vermächtnis zugewandt werden. Hierbei sollten die exakten juristischen Begriffe gewählt werden, um späteren Streit zu vermeiden. Ohne wirksame und eindeutige testamentarische Regelung erben oft eine Vielzahl von Personen, was meist nicht im Sinne des Erblassers ist.

Besteht kein wirksames Testament, beerben sich Ehegatten nicht vollständig, sondern es erben Verwandte mit. Bleibt beispielsweise eine genaue Unterscheidung der Begriffe Erbe, Vermächtnis und Auflage im Testament aus, können ungewollte Ergebnisse entstehen.

Ein Erbe erbt erst einmal alles und muss, soweit dies im Testament angeordnet wird, an einen Vermächtnisnehmer auf dessen Verlangen das Vermächtnis herausgeben.

Ein Vermächtnisnehmer muss innerhalb drei Jahren seit dem Todesjahr des Erblassers das Vermächtnis gefordert und erhalten haben, da sonst seine Ansprüche verjährt sind. Ein rechtzeitiges, gerichtliches Verfahren kann die Verjährung unterbrechen. Ein Erbe hat daher meist Zeit, während ein Vermächtnisnehmer versuchen muss, zeitnah seine Ansprüche durchzusetzen, damit ihm nicht die Einrede der Verjährung entgegengehalten wird und er im Ergebnis leer ausgeht. Auch muss sich ein Vermächtnisnehmer oft nicht mit dem Vermächtnis zufriedengeben, sondern kann in bestimmten Fällen Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzung fordern.

Durch eine Auflage kann der Erblasser im Testament den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden. Auch aufschiebende oder auflösende Bedingungen in einem Testament sind möglich. Die Betreuung von bestimmten Verwandten, die Pflege eines Haustieres oder die Grabpflege sind mögliche Auflagen oder Bedingungen. Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann deren Erfüllung sichergestellt werden.

Die Beratung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht bei der Testamentserrichtung oder zur Überprüfung eines Testaments kann unliebsame Überraschungen vermeiden helfen.

Klaus Jakob Schmid