Wenn Arbeitsverhältnisse aus Sicht des Arbeitgebers oder Arbeitsnehmers enden sollen, stellt sich die Frage, ob eine Abfindung gezahlt werden muss.
Im Kündigungsschutzgesetz ist dazu geregelt, dass, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt und der Arbeitnehmer binnen drei Wochen keine Klage erhebt, der Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Abfindung hat, wenn der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung sowohl auf die dringenden betrieblichen Erfordernisse als auch darauf hinweist, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. In der Praxis weisen zwar viele Arbeitgeber in der Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse hin, nicht jedoch darauf, dass eine Abfindung beansprucht werden kann. Beides ist jedoch Voraussetzung für diesen gesetzlichen Abfindungsanspruch, so dass es auf diese Weise kaum zu gesetzlichen Abfindungszahlungen kommt.
An anderer Stelle weißt das Kündigungsschutzgesetz darauf hin, dass das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auflösen kann, wenn das Gericht feststellt, dass eine Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Problematisch ist hier jeweils wann eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wirklich nicht zuzumuten ist oder wann eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirklich nicht zu erwarten ist.
Kündigt der Arbeitnehmer, erhält er normalerweise keine Abfindung. Anders ist dies bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.
In der Praxis wird vom Arbeitgeber mit oder ohne Angabe von Gründen gekündigt, selbst wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist. Vom Arbeitnehmer sollte bei einer Kündigung binnen 3 Wochen über einen Fachanwalt für Arbeitsrecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Lässt der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben, hat er kaum Aussicht jemals eine Abfindung zu erhalten. Der Arbeitnehmer muss daher innerhalb 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben lassen, falls er eine Abfindung erhalten will.
Oft enden Prozesse vor dem Arbeitsgericht mit einem Abfindungsvergleich, da sich bei einem streitigen Prozess über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung über mehrere Instanzen und über mehrere Jahre das Annahmeverzugsrisiko für den Arbeitgeber erhöht. Dies ist das Risiko, über lange Zeit rückwirkend Verdienst an den Arbeitnehmer fortzahlen zu müssen, obwohl der Arbeitnehmer nicht arbeitet, nämlich dann, wenn am Ende des Prozesses oder der Prozesskette das Gericht die Unwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung feststellt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher rechtzeitig vor oder unverzüglich nach einer Kündigung einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate ziehen und mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen beauftragen, um nicht durch arbeitsrechtlich ungeschickte Erklärungen oder wegen Versäumung wichtiger Fristen Nachteile zu erleiden.
Klaus Jakob Schmid