Zum Teil werden Kinder, Ehepartner oder Eltern durch Testament oder Erbvertrag enterbt. Dennoch können diese oft die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Dieser Anspruch sollte jedoch binnen drei Jahren seit dem Todesjahr durchgesetzt werden, da sonst Verjährung eingewandt werden kann.
Falls die Erblasserin oder der Erblasser bereits vor dem Tod Immobilien, Wertgegenstände oder Forderungen an den späteren Erben oder an Dritte übertragen hat, kann auch diesbezüglich noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteilsergänzungsanspruch gefordert werden. Dieser ist grundsätzlich um zehn Prozent für jedes Jahr zu mindern, das zwischen Übertragung und Tod des Erblassers vergangen ist. Ausnahmen können jedoch gelten, wenn zum Beispiel unter Nießbrauchvorbehalt oder an Ehegatten übertragen wurde. Oft können dann ohne Minderung und über die 10 Jahresfrist hinaus Ansprüche geltend gemacht werden. Aber auch hier ist zu beachten, dass Ansprüche binnen drei Jahren seit dem Todesjahr durchgesetzt werden sollten, da sonst auch diesbezüglich Verjährung eingewandt werden kann.
Ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht kann Ansprüche durchsetzen und deren Verjährung vermeiden helfen.
Klaus Jakob Schmid