Neben den oftmals sehr emotionalen Auseinandersetzungen stellen sich bei Trennung und Scheidung eine Reihe rechtlich zu regelnder Punkte. Sobald sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner trennen, hat regelmäßig der geringer Verdienende einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den Mehrverdienenden. Auch haben Kinder Unterhaltsansprüche regelmäßig gegen den Elternteil, bei dem sie nicht wohnen und nicht versorgt werden. Nach einem Trennungsjahr kann eine Ehe geschieden werden, bei Vorliegen von Härtegründen auch früher. Kürzere Versöhnungsversuche unterbrechen das Trennungsjahr nicht.
Mit Zustellung des Scheidungsantrags stellen sich oftmals Zugewinnausgleichsansprüche, soweit die Ehegatten nicht durch einen Ehevertrag vorgesorgt haben. Beim gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruch, welcher durch Vertrag ausschließbar oder abänderbar ist, hat derjenige Ehegatte, der in der Ehe mehr an Vermögen hinzugewonnen hat, dem Anderen, welcher weniger hinzugewonnen hat, Ausgleich zu zahlen, wobei grundsätzlich Erbschaften und Schenkungen während der Ehe zum Anfangsvermögen zählen, so dass diesbezüglich der andere Ehegatte keine oder allenfalls bezüglich des Wertzuwachs Ansprüche stellen kann. Beim Wertzuwachs ist jedoch der gewöhnliche Kaufkraftverlust zu berücksichtigen, d.h. Anfangsvermögen, Erbschaften und Schenkungen sind zu indexieren also auf heutige Kaufkraftwerte hochzurechnen. Bei gemeinsamen Immobilien, insbesondere einem Familienheim, sind Regelungen zu finden, welche den Wohn-, Vermögens- und Unterhaltsinteressen der Beteiligten dienen.
Bei der Scheidung bleibt es in vielen Fällen beim gemeinsamen Sorgerecht für gemeinsame Kinder. Bei Streitigkeiten wird oftmals gerichtlich festgelegt, wann welcher Elternteil mit dem Kind oder den Kindern Umgang hat, wobei grundsätzlich beide Elternteile ein Recht auf Umgang mit den Kindern haben. Weiter sind, soweit nicht ehevertraglich etwas anderes vereinbart ist, bei der Scheidung die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen, damit jeder Ehegatte nahezu gleichviel an Rentenrechten während der Ehe erworben hat, wobei auch Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden. Gegebenenfalls ist Hausrat zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern zu teilen.
Der Scheidungsantrag ist durch einen Rechtsanwalt, vorzugsweise durch einen Fachanwalt für Familienrecht, beim Familiengericht stellen zu lassen und kann nicht von anderen Personen gestellt werden, da gesetzlich Anwaltszwang herrscht. Erst mit Rechtskraft der Scheidung also ca. 1 Monat nach Scheidungsausspruch durch das Gericht, ist die Ehe geschieden, soweit keine Rechtsmittel eingelegt werden und soweit nicht nach Scheidungsausspruch Rechtsmittelverzicht erklärt wird, damit die Scheidung sofort rechtskräftig wird.
Auch nach Rechtskraft der Scheidung können sich Unterhaltsansprüche für den geringer verdienenden Ehegatten und Kinder gegen den besser verdienenden Ehegatten stellen, wobei der Grundsatz der Eigenverantwortung mit Rechtskraft der Scheidung gilt, d. h. dass grundsätzlich jeder zunächst mit eigenem Einkommen und Vermögen für sich sorgen muss, und der geschiedene Ehegatte nur subsidiär herangezogen werden kann. Oftmals wird bereits bei der gerichtlichen Scheidungsverhandlung geregelt, ob und gegebenenfalls wie viel und wie lange noch nachehelicher Unterhalt gezahlt wird.
Durch die Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Familienrecht können Ansprüche im gesetzlichen Rahmen durchgesetzt bzw. abgewehrt werden.
Klaus Jakob Schmid