Nach der gesetzlichen Erbfolge erben bei verheirateten Paaren der Ehegatte und die Kinder. Stirbt schließlich der zunächst überlebende Ehegatte, erben nach der gesetzlichen Erbfolge in der Regel die Kinder. Wenn der erstversterbende Ehegatte vermögend war, wird damit das Vermögen des überlebenden Ehegatten zunächst vermehrt und bei dessen Tod weitervererbt, so dass insbesondere beim Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten Erbschaftssteuer anfallen kann. Dies kann bei qualifizierter Testamentserrichtung vor dem Tod des erstversterbenden Ehegatten zum Teil vermieden werden.
Noch schlimmer kann es durch ein sogenanntes Berliner Testament kommen. Wenn sich die Ehegatten zunächst als Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben einsetzen, sammelt sich das Vermögen nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten beim überlebenden Ehegatten an, so dass bei dessen Tod alles vererbt wird und somit der Anfall von Erbschaftssteuer noch wahrscheinlicher wird.
Wird hingegen bereits vor dem Tod des erstversterbenden Ehegatten ein Einzeltestament oder ein gemeinschaftliches Testament errichtet, wonach beim Tod des erstversterbenden Ehegatten die Kinder zu genau überlegten Quoten erben oder Vermächtnisse erhalten, kann auf diese Weise die Steuerlast beim Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten reduziert werden oder sogar entfallen.
Die teilweise Erbeinsetzung eines weitgehend vermögenslosen Ehegatten kann Sinn machen, damit nicht bei Tod des vermögenden Ehegatten die Kinder durch deren Erbteil die Steuerfreibeträge überschreiten und dadurch Steuern zahlen müssen, was bei einer teilweise Erbeinsetzung des weitgehend vermögenslosen Ehegatten ganz oder teilweise vermieden hätte werden können.
Klaus Jakob Schmid