Wenn kinderlose Personen ohne Testament und ohne Erbvertrag versterben, erben Verwandte oft als Erbengemeinschaft oder der Staat. Dies gilt auch bei verheirateten Paaren bezüglich einem Teil des Erbes, wenn nicht rechtzeitig vor dem Tod ein Testament oder Erbvertrag errichtet wurde. Der überlebende Ehegatte erbt ohne Verfügung von Todeswegen nur einen Teil. Der Rest des Erbes geht an die Verwandtschaft, wenn kein Testament oder Erbvertrag besteht. Der Ehegatte befindet sich dann, ob er will oder nicht, mit Verwandten des verstorbenen Ehegatten in einer Erbengemeinschaft, was oftmals zu langwierigen Erbauseinandersetzungen führt.
Durch Testament oder Erbvertrag kann eine Person als Alleinerbe bestimmt werden, welche dann zum Beispiel vermächtnisweise an bestimmte andere Personen etwas herausgeben muss, ohne mit diesen in einer Erbengemeinschaft zu sein. Dafür muss jedoch in der Verfügung von Todeswegen genau auseinander gehalten werden, wer Erbe, also Gesamtrechtsnachfolger werden soll, und wer als Vermächtnisnehmer nur bestimmte Gegenstände vom Erben herausverlangen können soll.
Auch wenn nur ein Ehegatte und ein Kind vorhanden sind, befinden sich diese ohne Testament und ohne Erbvertrag in einer Erbengemeinschaft, was zu langwierigen Erbauseinandersetzungen führen kann.
Ein Testament oder einen Erbvertrag sollte daher jeder errichten, der nach dem Tod keine Erbengemeinschaft will.
Klaus Jakob Schmid