Wer kein Testament macht, ergibt sich der gesetzlichen Erbfolge, welche ggf. auch entfernte Verwandte als Erben oder Miterben und dann erhebliche Steuern vorsieht.

Entfernte Verwandte haben kaum Steuerfreibeträge und mit der Erblasserin oder dem Erblasser meist nicht viel zu tun gehabt. Oft müssen Ehegatten das Erbe jedoch unfreiwillig mit Verwandten des Verstorbenen teilen, insbesondere, wenn keine Kinder vorhanden sind und kein Testament errichtet wurde. Dies führt zu einer Erbengemeinschaft des überlebenden Ehepartners mit Verwandten des verstorbenen Ehepartners und dann meist zu erheblichen rechtlichen Problemen. Das Haus oder die Wohnung gehören plötzlich beispielsweise zu einem Viertel oder einem Achtel entfernten Verwandten, die dann entweder Geld für deren Erbteil wollen oder das Haus oder die Wohnung versteigern lassen können, um deren Erbteil zu Geld zu machen. Dies führt dazu, dass der überlebende Ehegatte entweder den Verwandten des Verstorbenen deren Erbteil abkaufen oder aus der bisherigen Immobilie ausziehen muss und die Immobilie an Fremde verkauft oder versteigert wird. Dies alles hätte durch ein Testament vermieden werden können.

Durch ein Testament kann umfassend und endgültig geregelt werden, wer Erbe und damit Universalvermögensnachfolger wird. Sind Kinder oder ein Partner vorhanden, sind diese oft geeignete Erben und sollten durch Testament auch als Erben wirksam eingesetzt werden, um entfernte Verwandte als Erben oder Miterben auszuschließen und um geordnete Verhältnisse zu hinterlassen.

Steuerlich sollten eher Kinder statt Ehegatten als Erben eigesetzt werden, um eine Anhäufung von Vermögen beim ersten Erbfall beim überlebenden Ehegatten und dann mehrmals Steuern durch mehrere Erbgänge zu vermeiden. Ist das Vermögen groß, können auch Enkel und Urenkel in die Nachlassplanung miteinbezogen werden, um Vermögen über Generationen zu erhalten. Der überlebende Ehegatte kann mit einem Vermächtnis bezüglich Geld, Bankguthaben, Depots, beweglicher Gegenstände und einem Nießbrauchrecht an Immobilien auf dessen Lebenszeit bedacht werden, so dass er kaum Einschränkungen erfährt und weitgehend unabhängig bleibt, aber das Vermögen bereits bei der nächsten Generation ankommt und nicht bald schon wieder vererbt und versteuert werden muss.

Die Beratung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht kann ungewollte Überraschungen vermeiden helfen.