Testamente schützen vor der gesetzlichen Erbfolge und deren nachteiligen steuerlichen Auswirkungen soweit Testamente wirksam errichtet wurden.
Ein Testament muss zu seiner Wirksamkeit von der Erblasserin oder vom Erblasser vollständig eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet werden. Alternativ dazu kann bei Ehegatten ein Ehegatte das Testament vollständig eigenhändig handschriftlich schreiben und unterschreiben und der andere Ehegatte ebenfalls unterschreiben. Dies wird häufig im Rahmen eines Berliner Testaments gemacht, was jedoch auch steuerliche Nachteile haben kann, wenn ein Ehegatte nach dem Tod des ersten Ehegatten das gesamte Vermögen zunächst anhäuft und dann alles auf einmal vererbt. Steuerfreibeträge werden dann überschritten und Erbschaftsteuer wird unnötig ausgelöst.
Durch ein Testament kann abweichend von der gesetzlichen Erbfolge die erbberechtigte Person oder der erbberechtigte Personenkreis bestimmt werden sowie ggf. eine Nacherbschaft oder Schlusserbschaft angeordnet werden. Hierdurch können Steuerfreibeträge genutzt werden.
Auch können durch ein Testament mit Vermächtnis oder Supervermächtnis Personen Gegenstände oder Forderungen zugewandt werden, ohne diese Personen zu Miterben des Gesamtvermögens zu machen, da Erbengemeinschaften oft problematisch sein können. Steuern können durch ein Testament vermieden oder erheblich reduziert werden. Gesetzlich erbberechtigte Personen können durch ein Testament bevorzugt oder ausgeschlossen werden.
Die Beratung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erb- und Familienrecht mit darauffolgender Testamentserrichtung kann nahestehende Personen vor Pflichtteilsansprüchen und vor Ansprüchen Dritter oder des Staates schützen. Anschließend kann das Testament in amtliche Verwahrung gegeben werden, so dass eine sichere Testamentseröffnung und die Erfüllung des letzten Willens gewährleistet sind.
Klaus Jakob Schmid