Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Höhe des Bruttoeinkommens oder sonstiger Umstände kann eine Abfindung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses äußerst unterschiedlich ausfallen.
Oftmals wird eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Jahr der Beschäftigung gezahlt. Im konkreten Einzelfall kann jedoch eine Abfindung auch deutlich höher ausfallen, insbesondere wenn eine Kündigung sonst nicht wirksam oder nicht erfolgsversprechend wäre. Auch kann eine Abfindung völlig entfallen, wenn allein der Arbeitnehmer die Kündigung veranlasst hat, ohne vorher über die genauen Bedingungen des Ausscheidens zu verhandeln und ohne das Verhandlungsergebnis entsprechend schriftlich festhalten zu lassen.
In jedem Fall sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ausspruch einer Kündigung, spätestens jedoch unverzüglich nach Kündigungserhalt konsultiert werden, da in der Regel später als drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung die Kündigung meist nicht mehr wirksam angegriffen werden kann.
Klaus Jakob Schmid