Wer keine Nachkommen hat und kein Testament oder Erbvertrag errichtet hat, hat nach der gesetzlichen Erbfolge entweder Verwandte als Erben oder den Ehepartner zusammen mit Verwandten als Erben in einer Erbengemeinschaft.
Bei einer Erbengemeinschaft können Erben nur gemeinsam handeln, das heißt ohne Unterschrift eines jedes Erben geht oft nichts, außer es wurde jemandem eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, welche jedoch grundsätzlich widerrufen werden kann.
Eheleute und Lebensgefährten ohne Nachkommen sind daher gut beraten, rechtzeitig Testamente oder Erbverträge zu errichten, um eine Erbengemeinschaft mit Verwandten und damit oft einhergehende Streitigkeiten zu vermeiden.
Ehegatten ohne Nachkommen müssen nicht unbedingt Einzeltestamente errichten, sondern können ein gemeinsames Testament errichten, das von einem Ehegatten vollständig eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterschrieben und vom anderen Ehegatten ebenfalls unterschrieben wird. Im Testament können sie sich gegenseitig als Erben einsetzen und dadurch die Verwandtschaft vollständig als Erben ausschließen. Ohne Testament und ohne Erbvertrag erben Verwandte auch mit und bilden zusammen mit dem überlebenden Ehegatten eine Erbengemeinschaft.
Nichtverheirate ohne Nachkommen können nur individuelle eigenhändig geschriebene und unterschriebene Einzeltestamente errichten oder einen notariellen Erbvertrag schließen, falls sie nicht die Verwandtschaft als Erben wollen.
Ohne Nachkommen und ohne Verfügung von Todeswegen erbt die Verwandtschaft oder der Ehegatte zusammen mit der Verwandtschaft, so dass oft ungewollt und überraschend eine Erbengemeinschaft entsteht.
Die Beratung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht kann unliebsame Überraschungen und insbesondere Erbengemeinschaften mit Verwandten vermeiden helfen.
Klaus Jakob Schmid