Falls kein Testament errichtet wird, tritt zwingend die gesetzliche Erbfolge ein. Dies kann zu unerwünschten Ergebnissen führen.

Beispielsweise kann durch die gesetzliche Erbfolge jemand Erbe werden, der nach Ansicht des Erblassers oder der Erblasserin nichts hätte erhalten sollen. Bei längeren Aufenthalten im Ausland könnte sogar das Recht desjenigen Staates gelten, in dem jemand verstorben ist und nicht deutsches Recht.

Durch ein Testament kann deutsches Recht für anwendbar erklärt werden und die Erbfolge genau so geregelt werden, wie der Erblasser oder die Erblasserin es will oder es aus steuerlichen Gründen für sinnvoll hält.

Ohne Testament erben teilweise entfernte Verwandte, auch wenn der Erblasser oder die Erblasserin verheiratet ist, nämlich dann, wenn keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind.

Der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ist überhaupt nicht erbberechtigt, solange kein entsprechendes Testament erstellt wurde.

Ein handschriftliches Testament muss zu seiner Wirksamkeit vollständig eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden und dies möglichst mit Ort und Datum. Ehegatten können ein gemeinsames oder Berliner Testament errichten, wenn ein Ehegatte das Testament vollständig eigenhändig handschriftlich schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte auch unterschreibt.

Zur Vermeidung von Streitigkeiten nach dem Tod sollte im Testament klar auseinander gehalten werden, wer Erbe werden soll und wer als Vermächtnisnehmer lediglich einzelne Gegenstände vom Erben herausverlangen können soll. Auch sollte klar unterschieden werden, ob eine Vor- und Nacherbschaft gewollt ist, bei der der Vorerbe in seiner Verfügungsmacht erheblich eingeschränkt sein kann, oder eine Voll- und Schlusserbschaft gewollt ist, bei der der Vollerbe auch frei sein kann, neue Verfügungen zu treffen.

Ohne Beratung und Überprüfung des Testaments durch einen Fachanwalt für Erbrecht besteht bei Testamentserrichtung die Gefahr ungewollter erbrechtlicher oder steuerrechtlicher Ergebnisse, wenn der Testierende gar nicht daran dachte, dass seine Formulierung auch falsch und damit nicht in seinem Sinne verstanden werden könnte. Dies führt zu unnötigen Erbstreitigkeiten, die sich durch eine fachanwaltliche Beratung vermeiden lassen.

Klaus Jakob Schmid