Was ist Voraussetzung für eine Scheidung?

Voraussetzung für eine Scheidung ist die Einhaltung eines Trennungsjahres, d.h. die Eheleute müssen ein Jahr in getrennten Zimmern schlafen, getrennt essen, getrennt einkaufen und getrennt Wäsche waschen. Versöhnungsversuche unterbrechen das Trennungsjahr nicht. Wenn beide Ehegatten erklären, dass sie ein Jahr getrennt leben, wird dies das Gericht normalerweise akzeptieren. Nach drei Jahren Trennung muss auf Antrag eines Ehegatten die Ehe geschieden werden. Vor Ablauf eines Trennungsjahrs kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Was ist mit den Kindern?

Grundsätzlich bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. In besonderen Fällen kann die elterliche Sorge einem Ehegatten übertragen werden oder, was häufiger der Fall ist, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also das Recht zu entscheiden, wo sich die Kinder wann aufhalten. Meist ist der Umgang zu Regeln, also wann das Kind oder die Kinder sich bei dem einen oder dem anderen Elternteil aufhalten, z.B. unter der Woche, in den Ferien oder an Feiertagen. Häufig wird auch ein Wechselmodell praktiziert, d.h. dass sich die Kinder abwechselnd nahezu gleichlang bei jedem Elternteil aufhalten.

Was ist mit Unterhalt?

Derjenige Ehegatte, der ein geringeres Einkommen hat, kann meist Unterhalt vom besserverdienenden Ehegatten verlangen und zwar bis zur Scheidung (Trennungsunterhalt) und oft auch darüber hinaus (nachehelicher Unterhalt). Der Elternteil, bei dem sich die Kinder schwerpunktmäßig aufhalten, kann für die Kinder zudem Kindesunterhalt fordern.

Was ist mit der Rente?

Bei der Scheidung wird grundsätzlich der Versorgungsausgleich durchgeführt, d.h. dass die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften so ausgeglichen werden, dass im Ergebnis beide Ehegatten gleichviel Rentenanwartschaft während der Ehe hinzugewonnen haben.

Was ist mit dem Haus, der Wohnung, der Firma und dem Geld?

Auf Antrag eines Ehegatten ist der Zugewinnausgleich durchzuführen. Dazu wird das Vermögen bei Beginn der Ehe mit dem Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags verglichen. Wer mehr hinzugewonnen hat während der Ehe, muss auf Antrag des anderen Ehegatten Zugewinnausgleich zahlen. Grundsätzlich werden die Eigentumsverhältnisse an Firmen, Wohnung, Haus, Konten etc. zwar nicht zwingend durch eine Scheidung berührt. Falls ein Zugewinnausgleich zu zahlen ist, kann es jedoch dazu kommen, dass etwas verkauft werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können. Dies ist meist der Fall, wenn vor oder während der Ehe kein Ehevertrag geschlossen wurde.

Die Beratung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht ist daher vor der Eheschließung sowie vor und nach der Trennung dringend zu empfehlen, um die eigenen Interessen zu wahren.