Scheidung – Rechtzeitige Beratung hilft Konflikte zu vermeiden
Wenn sich Eheleute trennen, kann die Scheidung frühestens ein Jahr danach erfolgen, es sei denn, die Fortsetzung der Ehe würde eine unzumutbare Härte darstellen. Die Scheidung muss durch das zuständige Amtsgericht ausgesprochen werden und kann nur durch einen Rechtsanwalt, vorzugsweise durch einen Fachanwalt für Familienrecht, bei Gericht beantragt werden.
Bei der Scheidung müssen in der Regel beide Ehegatten bei Gericht anwesend sein. Dabei ist zu erklären, dass gerechnet vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits 1 Jahr getrennt gelebt wurde, was auch innerhalb einer Wohnung oder eines Hauses möglich ist. Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.
Mit der Trennung ist meist der Kindesumgang zu regeln, also wann sich ein Kind bei dem einen oder bei dem anderen Ehegatten aufhalten soll. Weiter kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder das Sorgerecht insgesamt geregelt werden. Das Gericht ändert in der Regel nur auf Antrag diesbezüglich bestehende Vereinbarungen der Eltern.
Bei einer Scheidung ist oft die Höhe des Kindesunterhalts sowie der Ehegattenunterhalt bis zur Scheidung und zum Teil auch der nacheheliche Unterhalt zu regeln. Mit der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, wonach grundsätzlich jeder Ehegatte für seinen eigenen Unterhalt selbst zu sorgen hat. Dieser Grundsatz kann jedoch durch zahlreiche Ausnahmen durchbrochen werden, zum Beispiel bei Krankheit, wegen der Betreuung eines Kindes oder wenn ein Ehegatte keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann und zu wenig oder kein Einkommen erzielt.
Je nach Güterstand – Gütergemeinschaft, Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft, Wahl-Zugewinngemeinschaft oder modifizierte Zugewinngemeinschaft – kann das Vermögen auseinandergesetzt werden oder der Zugewinnausgleich geregelt werden. Eheverträge sind hierbei zu beachten und ggf. auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Diesbezüglich kann eine Inhaltskontrolle und eine Ausübungskontrolle erfolgen. Der Versorgungsausgleich, also ein Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, ist bei der Scheidung in jedem Fall durchzuführen, soweit die Ehegatten nichts anderes notariell oder gerichtlich vereinbart haben oder vereinbaren.
Eine Scheidung mit nur einem Fachanwalt für Familienrecht ist möglich. Im Rahmen einer Trennungsvereinbarung können Bereiche wie Kindesumgang, Hausratsverteilung, Unterhalt und Zugewinnausgleich endgültig vereinbart werden. Die Rechtskraft der Scheidung tritt einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses ein, falls keine Rechtsmittel eingelegt wurden.
Bereits vor Eheschließung empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht. Spätere Konflikte bezüglich Kinder, Geld, Firma oder Unternehmen, Grundstücke, Immobilienverkäufe oder Versteigerungen können dadurch vermieden werden. Auch vor, während und nach der Trennung können mit einem Fachanwalt für Familienrecht Lösungen gefunden werden, um massive Nachteile für die eine oder andere Seite oder für beide zu vermeiden.
Klaus Jakob Schmid